1.2.2.Nr.19
§ 1153 ABGB
§ 1164a ABGB
1. Wird für einen Bildungsberater, der potenzielle Kunden besuchen und Schulungen und Kurse verkaufen sollte, von einem freien Dienstvertrag ausgegangen, ist dies nicht zu beanstanden, wenn er die Arbeitszeit und den Arbeitsumfang selbst bestimmen konnte, die der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Anzahl der Kundenkontakte nicht verbindlich, ein Arbeitsort grundsätzlich nicht vorgegeben und ein fixer Bürotag pro Woche nur für die ersten 4-6 Wochen vorgesehen war (um ihn in die Lage zu versetzen, danach die Tätigkeit selbstständig zu verrichten), ihm keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt waren und er sich ohne Mitteilung an den Dienstgeber vertreten lassen oder Beratungsgespräche tauschen konnte und er von der Möglichkeit eines Tausches Gebrauch gemacht hat.

