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Grafikerin - Leistungen im Betrieb und zu Hause - OGH 24.7.2013, 9 ObA 46/13z

41. LfgFebruar 2014

1.2.2.Nr.15

§ 1151 Abs. 1 ABGB
§ 1152 ABGB
§ 1164a ABGB

1. War eine Grafikerin zwar sachlichen, aber keinen persönlichen Weisungen unterworfen und konnte sie sich die Arbeitszeit selbst einteilen, ist, auch wenn sie bei „Montagsbesprechungen“ ohne Verpflichtung fast immer anwesend war, keineswegs unvertretbar, dass die Elemente eines freien Dienstverhältnisses an Gewicht überwiegen.

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