1.2.2.Nr.15
§ 1151 Abs. 1 ABGB
§ 1152 ABGB
§ 1164a ABGB
1. War eine Grafikerin zwar sachlichen, aber keinen persönlichen Weisungen unterworfen und konnte sie sich die Arbeitszeit selbst einteilen, ist, auch wenn sie bei „Montagsbesprechungen“ ohne Verpflichtung fast immer anwesend war, keineswegs unvertretbar, dass die Elemente eines freien Dienstverhältnisses an Gewicht überwiegen.

