1.2.2.Nr.14
§ 1151 Abs. 1 ABGB
§ 1164a ABGB
§ 2 Abs. 1 AngG
1. Bei der Beurteilung, ob ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt, ist nach der Methodik eines beweglichen Systems anhand einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen.

