1.2.2.Nr.13
§ 1151 Abs. 1 ABGB
§ 1164a ABGB
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Entscheidend für die Einordnung als freies Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis ist, ob die maßgeblichen Abgrenzungsmerkmale ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen.

