1.2.2.Nr.12
§ 1151 ABGB
§ 1164a ABGB
1. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom „echten“ Arbeitsvertrag durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit; maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen.
1.2.2.Nr.12
§ 1151 ABGB
§ 1164a ABGB
1. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom „echten“ Arbeitsvertrag durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit; maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen.
