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Kursvortragende - OGH 23.3.2010, 8 ObA 57/09d

30. LfgJuni 2010

1.2.2.Nr.12

§ 1151 ABGB
§ 1164a ABGB

1. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom „echten“ Arbeitsvertrag durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit; maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen.

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