1.2.2.Nr.1
§ 1151 ABGB
§§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 AngG
1. Mangelt es einem Vertragsverhältnis als “Werbeleiter„ für eine karitative Organisation an persönlicher Abhängigkeit, weil der Auftragnehmer seine Akquisitionstätigkeit sowie die Einschulung und Betreuung der Werber frei gestalten konnte und keine Berichtspflicht hatte, ist es als freier Dienstvertrag einzuordnen.

