1.2.2.Nr.2
1. Die Eigenart eines Sprachschulbetriebes allein bedingt noch nicht, dass die Lehrer derart in den Betrieb eingegliedert sind, dass sie der funktionellen Autorität des Arbeitgebers unterworfen und organisatorisch eingebunden sind.
2. Die Bindung an einen bestimmten Unterrichtsstoff oder an einen vertraglich vereinbarten Kursinhalt begründet, da es sich um die Abgrenzung des Vertragsgegenstandes handelt, auch dann keine persönliche Abhängigkeit, wenn der Gegenstand der vertraglichen Leistung im voraus von der Schule bestimmt und dem Lehrenden angeboten wird.

