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Abgrenzung von „Arbeitnehmerähnlichen“ Personen (Unselbständigen) von wirtschaftlich Selbständigen? Equity-Partnerin ohne Gesellschafter- und Organstellung ausschließlich für Sozietät tätig gegen monatlichen Fixbetrag? - OGH 14.2.2024, 9 ObA 95/23w

72. LfgJuni 2024

1.2.1.Nr.10

§ 51 Abs. 3 Z. 2 ASGG

1. Den Arbeitnehmern iSd § 51 Abs. 1 ASGG stehen sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen gleich, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind (§ 51 Abs. 3 Z 2 ASGG).

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