1.2.1.Nr.10
§ 51 Abs. 3 Z. 2 ASGG
1. Den Arbeitnehmern iSd § 51 Abs. 1 ASGG stehen sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen gleich, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind (§ 51 Abs. 3 Z 2 ASGG).

