1.2.1.Nr.9
§ 1151 ABGB
§ 1 Abs. 1 AngG
§ 2 Abs. 1 AngG
§ 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 ASVG
1. Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, dh die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter dessen funktionelle Autorität.

