1.2.1.Nr.8
§ 1151 ABGB
§ 1164a ABGB
1. Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen maßgeblich.
1.2.1.Nr.8
§ 1151 ABGB
§ 1164a ABGB
1. Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen maßgeblich.
