1.2.1.Nr.6
§ 1151 ABGB
§ 46 Abs. 1 ASGG
1. Dass ein Dienstgeber mit mehreren echten und/oder freien Dienstnehmern - im Anlassfall Journalisten - Verträge schließt, begründet bei der Abgrenzung zwischen echtem und freiem Dienstvertrag noch keine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Berufungsgericht die Kriterien, welche die ständige Judikatur zur Abgrenzung aufgestellt hat, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

