1.2.1.Nr.5
§ 1151 ABGB
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 AngG
1. Elemente, die für ein abhängiges Arbeitsverhältnis sprechen (etwa für das erste Jahr eine erfolgsunabhängige Entlohnung und eine wöchentliche Berichtspflicht über die erzielten Umsätze), schließen einen freien Dienstvertrag keineswegs aus, wenn die für einen freien Dienstvertrag sprechenden Umstände an Gewicht überwiegen:

