1.1.2.Nr.3
§ 1151 ABGB
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Entscheidend für den Arbeitsvertrag ist das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit nach der tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung.
1.1.2.Nr.3
§ 1151 ABGB
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Entscheidend für den Arbeitsvertrag ist das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit nach der tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung.
