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AN-Begriff des PatentG GmbH-Geschäftsführer, Erfinder und 40%-Gesellschafter? - OGH 20.10.2021, 9 ObA 70/21s

66. LfgJuni 2022

1.1.1.Nr.28

§ 6 Abs. 2 PatG
§ 7 Abs. 3 PatG
§ 8 PatG
§ 1151 Abs. 1 ABGB

1. Der Zweck des PatentG über die Erfindungen von Dienstnehmern liegt darin, persönlich abhängige Dienstnehmer als - im Vergleich zum Dienstgeber - sozial und wirtschaftlich Schwächere im Fall einer Diensterfindung zu schützen und ihm den Anspruch auf die Erteilung eines Patents und die Gewährung einer Vergütung zu sichern.

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