1.1.1.Nr.28
§ 6 Abs. 2 PatG
§ 7 Abs. 3 PatG
§ 8 PatG
§ 1151 Abs. 1 ABGB
1. Der Zweck des PatentG über die Erfindungen von Dienstnehmern liegt darin, persönlich abhängige Dienstnehmer als - im Vergleich zum Dienstgeber - sozial und wirtschaftlich Schwächere im Fall einer Diensterfindung zu schützen und ihm den Anspruch auf die Erteilung eines Patents und die Gewährung einer Vergütung zu sichern.

