1.1.1.Nr.27
§ 1151 ABGB
§ 1152 ABGB
1. Für das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrags ist eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber entscheidend.
1.1.1.Nr.27
§ 1151 ABGB
§ 1152 ABGB
1. Für das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrags ist eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber entscheidend.
