1.1.1.Nr.26
§ 863 ABGB
§ 1151 Abs. 1 ABGB
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Die rechtliche Qualifikation eines Vertrags hängt in erster Linie vom Inhalt des - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen ab.
1.1.1.Nr.26
§ 863 ABGB
§ 1151 Abs. 1 ABGB
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Die rechtliche Qualifikation eines Vertrags hängt in erster Linie vom Inhalt des - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen ab.
