1.1.1.Nr.25
§ 1151 Abs. 1 ABGB
1. Verrichtet eine Studentin der Publizistik und Kommunikationswissenschaften bei einem privaten Radiosender im Rahmen eines ihr vermittelten zweimonatigen Volontariats mit bloßem Taschengeld von € 218,- monatlich nach dreitägiger Einschulungsphase nicht dieselben Tätigkeiten im Sinn einer Urlaubsvertretung, sondern ist sie vielmehr an verschiedenen Stellen im Sender grundsätzlich unter selbständiger Ausführung der Tätigkeiten eingesetzt (Teilnahme an Pressekonferenzen, Durchführung von Umfragen, Materialrecherchen, Beitragsbearbeitung, Hörerservice etc), steht der Lern- und Ausbildungscharakter im Vordergrund und bedarf sie schon deshalb der Hilfe und steter Kontrolle, insbesondere auch der Letztkontrolle ihrer Arbeiten durch den jeweiligen Redakteur.

