1.1.1.Nr.24
§§ 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 HBeG
§ 9 Abs. 2 HausgG
§ 159 GewO
§ 160 GewO
1. Die besonderen Bestimmungen der GewO zeigen zwar, dass Betreuungstätigkeiten auch in gewerblicher Form - selbständig - ausgeübt werden können, doch kommt Vergleichbares auch bei anderen selbständigen Tätigkeiten vor.

