1.1.1.Nr.23
§ 1151 Abs. 1 ABGB
§ 1152 ABGB
§ 11 Abs. 1 OÖ BhG
§ 2 BAGS-KollV
§§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 ArbVG
1. Auch der erkennende Senat schließt sich der Auffassung an, wonach ein Arbeitsverhältnis verlangt, dass die Dienste „für einen anderen“ geleistet werden.

