1.1.1.Nr.22
§ 1151 ABGB
1. Ob ein Dienstverhältnis oder ein Volontariat zu Ausbildungszwecken vorliegt, kann stets nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.
1.1.1.Nr.22
§ 1151 ABGB
1. Ob ein Dienstverhältnis oder ein Volontariat zu Ausbildungszwecken vorliegt, kann stets nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.
