1.1.1.Nr.16
§ 1151 ABGB
1. Ein Ablehnungsrecht kann nur dann die echte Arbeitnehmereigenschaft ausschließen, wenn das Ablehnungsrecht die persönliche Abhängigkeit ausschließt.
1.1.1.Nr.16
§ 1151 ABGB
1. Ein Ablehnungsrecht kann nur dann die echte Arbeitnehmereigenschaft ausschließen, wenn das Ablehnungsrecht die persönliche Abhängigkeit ausschließt.
