1.1.1.Nr.17
§ 1151 ABGB
§ 1 Abs. 1 AngG
1. Für die Abgrenzung des freien Dienstvertrags zum Arbeitsvertrag ist entscheidend, wie der Vertrag - im Anlassfall eine Vertragsschablone - in einer jahrelang dauernden Vertragsbeziehung tatsächlich gelebt wurde.

