1.1.1.Nr.14
§ 1151 ABGB
§ 1164a ABGB
1. Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen maßgeblich.
1.1.1.Nr.14
§ 1151 ABGB
§ 1164a ABGB
1. Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen maßgeblich.
