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Dienste von Lebensgefährten - OGH 30.3.2006, 8 ObA 16/06w

19. LfgOktober 2006

1.1.1.Nr.13

§ 863 ABGB
§ 1151 ABGB
§ 1152 ABGB

1. Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein.

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