1.1.1.Nr.13
§ 863 ABGB
§ 1151 ABGB
§ 1152 ABGB
1. Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein.
1.1.1.Nr.13
§ 863 ABGB
§ 1151 ABGB
§ 1152 ABGB
1. Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein.
