1.1.1.Nr.12
§ 90 Abs. 2
§ 98 ABGB
§ 1151 ABGB
1. Nicht entscheidend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Anmeldung zur Sozialversicherung.
1.1.1.Nr.12
§ 90 Abs. 2
§ 98 ABGB
§ 1151 ABGB
1. Nicht entscheidend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Anmeldung zur Sozialversicherung.
