1.1.1.Nr.3
§ 1151 ABGB
1. Von Lebensgefährten erbrachte Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein bewiesener besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist.
1.1.1.Nr.3
§ 1151 ABGB
1. Von Lebensgefährten erbrachte Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein bewiesener besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist.
