1.1.1.Nr.4
§ 1151 ABGB
§ 47 Abs. 2 EStG
1. Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist nach stRSpr vielmehr der Inhalt, d.h. die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen.

