1.1.1.Nr.2
§ 1151 ABGB
1. Das „Praktikum“ (Volontariat) wird vom Ausbildungszweck bestimmt, wobei die Ungebundenheit des Praktikanten (Volontärs) gegenüber dem Unternehmer charakteristisch ist.
1.1.1.Nr.2
§ 1151 ABGB
1. Das „Praktikum“ (Volontariat) wird vom Ausbildungszweck bestimmt, wobei die Ungebundenheit des Praktikanten (Volontärs) gegenüber dem Unternehmer charakteristisch ist.
