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Abgrenzung zum „Praktikum“ (Volontariat) - OGH 17.5.2000, 9 ObA 75/00w

2. LfgFebruar 2001

1.1.1.Nr.2

§ 1151 ABGB

1. Das „Praktikum“ (Volontariat) wird vom Ausbildungszweck bestimmt, wobei die Ungebundenheit des Praktikanten (Volontärs) gegenüber dem Unternehmer charakteristisch ist.

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