Diese Abschirmwirkung bewirkt jedoch dann nicht die angestrebten steuerlichen Vorteile, wenn die ausländische Gesellschaft in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und damit der österreichischen KöSt - und nicht der (günstigeren) Besteuerung des Sitzstaates - unterliegt. Dies ist (gem § 1 Abs 2 Satz 1 KStG) insb dann der Fall, wenn die Beherrschung der ausländischen Gesellschaft durch den inländischen Gesellschafter zu einem Ort der Geschäftsleitung in Österreich führt.1041

