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1.3. Ort der Geschäftsleitung

Leitner1. AuflFebruar 2013

Diese Abschirmwirkung bewirkt jedoch dann nicht die angestrebten steuerlichen Vorteile, wenn die ausländische Gesellschaft in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und damit der österreichischen KöSt - und nicht der (günstigeren) Besteuerung des Sitzstaates - unterliegt. Dies ist (gem § 1 Abs 2 Satz 1 KStG) insb dann der Fall, wenn die Beherrschung der ausländischen Gesellschaft durch den inländischen Gesellschafter zu einem Ort der Geschäftsleitung in Österreich führt.10411041 Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG § 1 Rz 315; Dziurdź/Prillinger in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg), Die Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten im Internationalen Steuerrecht 110; H. Bergmann in FS KWT 66 ff; Lechner, WBl 1988, 156.

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