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2. Die Anwendung des § 22 BAO in der Rspr des VwGH – Beispiel Dublin Docks I

Leitner1. AuflFebruar 2013

Dass die ausländische Gesellschaft einer österreichischen Körperschaft vergleichbar ist und nicht durch einen inländischen Ort der Geschäftsleitung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegt, ist – wie im vorigen Abschnitt dargelegt wurde - aber jedenfalls nur die Grundvoraussetzung für die Entfaltung der Abschirmwirkung der ausländischen Gesellschaft und der damit verbundenen Steuerersparnis.

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