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1.2. Rechtssubjektivität der ausländischen Gesellschaft

Leitner1. AuflFebruar 2013

Bei jedem dieser drei soeben genannten Beurteilungsmaßstäbe (§ 22, § 23 Abs 1 BAO, Einkünftezurechnung) ist aber jedenfalls zunächst vorauszusetzen, dass das ausländische Rechtsgebilde als Körperschaft und damit als eigenständiges Steuersubjekt anerkannt wird, da andernfalls ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft vorliegt, deren Gewinne ohnehin direkt dem Gesellschafter (hier: der österreichischen Muttergesellschaft) zuzurechnen sind (Durchgriffsprinzip; vgl insb § 23 Z 2 EStG).10361036Vgl zB Großfeld, Basisgesellschaften im Internationalen Steuerrecht 44 f; H. Bergmann in FS KWT 50 ff; Kofler, Die steuerliche Abschirmwirkung ausländischer Finanzierungsgesellschaften 49 ff mwH. In diesem Zusammenhang kommt es nach der hA10371037Grundlegend RFH 12.2.1930, VI A 899/27, RStBl 1930, 444 („Venezuela-Erkenntnis“); KStR 2001 Rz 110; vgl Staringer, Besteuerung doppelt ansässiger Kapitalgesellschaften 108 ff; Kofler, Die steuerliche Abschirmwirkung ausländischer Finanzierungsgesellschaften 194 ff; Kirchmayr, Besteuerung von Beteiligungserträgen 308 ff; Steiner, ÖStZ 2007, 160 ff; Blasina/Modarressy in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988 § 1 Rz 30 und Rz 116 ff; Hohenwarter in Lang/Schuch/Staringer, KStG § 1 Rz 64 ff; Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG § 1 Rz 250 ff; jeweils mwH. grundsätzlich nicht auf die (steuer- und gesellschaftsrechtliche) Behandlung des Rechtsgebildes im Ansässigkeitsstaat an, sondern vielmehr auf die Vergleichbarkeit mit einer inländischen Körperschaft iSd § 1 Abs 2 KStG.10381038Vgl jedoch auch das E VwGH 19.1.2005, 2000/13/0176 („Hong Kong“), in dem die Nichtbesteuerung der Gesellschaft im Ausland als Kriterium in den Typenvergleich mit einbezogen wurde; vgl dazu zB die Anm von Stieglitz, GeS 2005, 220 sowie von Kofler/Postl, ecolex 2005, 557; vgl auch die kritische Stellungnahme von Hohenwarter in Lang/Schuch/Staringer, KStG § 1 Rz 67. Dies ist unter Zuhilfenahme eines Typenvergleichs zu beurteilen; es hat daher ein Vergleichbarkeitstest aus der Sicht des österreichischen Steuer- und Gesellschaftsrechts zu erfolgen, im Zuge dessen zu beurteilen ist, ob die ausländische Gesellschaft dem Typus einer österreichischen Körperschaft entspricht.

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