Bei jedem dieser drei soeben genannten Beurteilungsmaßstäbe (§ 22, § 23 Abs 1 BAO, Einkünftezurechnung) ist aber jedenfalls zunächst vorauszusetzen, dass das ausländische Rechtsgebilde als Körperschaft und damit als eigenständiges Steuersubjekt anerkannt wird, da andernfalls ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft vorliegt, deren Gewinne ohnehin direkt dem Gesellschafter (hier: der österreichischen Muttergesellschaft) zuzurechnen sind (Durchgriffsprinzip; vgl insb § 23 Z 2 EStG).1036 In diesem Zusammenhang kommt es nach der hA1037 grundsätzlich nicht auf die (steuer- und gesellschaftsrechtliche) Behandlung des Rechtsgebildes im Ansässigkeitsstaat an, sondern vielmehr auf die Vergleichbarkeit mit einer inländischen Körperschaft iSd § 1 Abs 2 KStG.1038 Dies ist unter Zuhilfenahme eines Typenvergleichs zu beurteilen; es hat daher ein Vergleichbarkeitstest aus der Sicht des österreichischen Steuer- und Gesellschaftsrechts zu erfolgen, im Zuge dessen zu beurteilen ist, ob die ausländische Gesellschaft dem Typus einer österreichischen Körperschaft entspricht.

