Eine Fallgestaltung, bei der der VwGH bereits wiederholt einen Missbrauch iSd § 22 BAO angenommen hat, betrifft die Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft.1026 Dabei geht es im Wesentlichen um eine Gestaltung, bei der eine – im Wesentlichen substanzlose - Kapitalgesellschaft in einem „Niedrigsteuerland“ gegründet und von der österreichischen Muttergesellschaft mit hohem Eigenkapital ausgestattet wird. Die Zinsen aus der Veranlagung des Kapitals werden in der Folge in diesem Land nach dem dort geltenden Steuerregime besteuert und als steuerfreie Dividende (§ 10 Abs 1 Z 5 bis 7 KStG) nach Österreich repatriiert. Dadurch soll eine mit einer (direkten) Veranlagung durch die österreichische Gesellschaft verbundene Belastung mit österreichischer Körperschaftsteuer umgangen werden.1027

