Abschließend soll an dieser Stelle auch iZm verdeckten Ausschüttungen die Abgrenzung der „Angehörigenjudikatur“ zu einer Beurteilung nach der Maßgabe des § 22 BAO nachvollzogen werden.
Zwar wurde verdeckten Ausschüttungen in der (frühen) Rspr des RFH zT mit Missbrauchsüberlegungen (§ 5 RAO 1919) entgegengetreten,1013 nach der heute hA1014 besteht zwischen dem Institut der verdeckten Ausschüttung und § 22 BAO jedoch keine Verbindung.

