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4.3. Abgrenzung zu § 22 BAO

Leitner1. AuflFebruar 2013

Abschließend soll an dieser Stelle auch iZm verdeckten Ausschüttungen die Abgrenzung der „Angehörigenjudikatur“ zu einer Beurteilung nach der Maßgabe des § 22 BAO nachvollzogen werden.

Zwar wurde verdeckten Ausschüttungen in der (frühen) Rspr des RFH zT mit Missbrauchsüberlegungen (§ 5 RAO 1919) entgegengetreten,10131013Vgl dazu zB Schimetschek, FJ 1983, 1; Crezelius, StuW 1995, 315 f; Pezzer, Die verdeckte Gewinnausschüttung im Körperschaftsteuerrecht 36 ff und die dort angeführten Nw. nach der heute hA10141014Vgl Werndl ÖJZ 1976, 538; Gassner in FS Bauer 75; ders in DStJG 7, 253; Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988 § 8 Rz 119; KStR 2001 Rz 759; Ressler/Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG § 8 Rz 97 mwN. besteht zwischen dem Institut der verdeckten Ausschüttung und § 22 BAO jedoch keine Verbindung.

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