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4.2.2.1. Deklarative Bedeutung des Begriffs „verdeckte Ausschüttung“

Leitner1. AuflFebruar 2013

Wenngleich die Kriterien iSd „Angehörigenjudikatur“ iZm verdeckten Ausschüttungen der Feststellung einer etwaigen gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zuzuordnen sind, erfolgt damit im Ergebnis ebenso wie bei einander nahestehenden natürlichen Personen der Nachweis des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer betrieblichen Veranlassung, da eine vertraglich vereinbarte Zuwendung nur der Sphäre der Einkommenserzielung oder der (steuerneutralen) Sphäre der Einkommensverwendung zugeordnet werden kann – tertium non datur.10061006Vgl Toifl, Der subjektive Tatbestand im Steuer- und Steuerstrafrecht 339. Vgl in diesem Zusammenhang auch zur Möglichkeit einer außerbetrieblichen Sphäre der Kapitalgesellschaft an Stelle vieler Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften; ob diese außerbetriebliche Sphäre tatsächlich als „private“ Sphäre der Kapitalgesellschaft angesehen werden kann, oder ob diese der Sphäre des Gesellschafters zuzuordnen ist, soll hier nicht untersucht werden. Die Feststellung, dass eine gesellschaftsrechtliche Veran

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lassung gegeben ist, ist daher gleichbedeutend mit der Feststellung, dass keine betriebliche Veranlassung vorliegt und vice versa.10071007Vgl dazu ausführlich Toifl, Der subjektive Tatbestand im Steuer- und Steuerstrafrecht 366 ff; vgl zB auch Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Rz 276; Gassner in FS Bauer 77.

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