Verdeckte Ausschüttungen werden nach den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs 2 KStG als vermögenswerte Vorteile definiert, „die eine Körperschaft dem Beteiligten oder einem ihm Nahestehenden lediglich in seiner Eigenschaft als Beteiligter (oder ihm Nahestehender) und nicht als Vertragspartner im Wege unangemessener oder unangemessen hoher Aufwendungen oder des Verzichts auf Erträge zu Lasten ihres Gewinnes oder ihrer steuerpflichtigen Erträge gewährt“.997 Wesentlich dabei ist, dass die Vorteilszuwendung zwar ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft hat, jedoch außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinn Seite 188

