Wie in Abschnitt IV.1 dargelegt wurde, sind Rechtsgeschäfte, bei denen sich beide Vertragsparteien bei Abgabe der Willenserklärung darüber einig sind, dass der deklarierte Rechtsfolgeneintritt nicht gewollt ist, somit nur der äußere Schein eines Rechtsgeschäfts erzeugt werden soll, gem § 916 Abs 1 erster Satz ABGB grundsätzlich (absolut) nichtig und gem § 23 Abs 1 BAO auch steuerlich nicht anzuerkennen.948 Soll durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt werden, so ist dieses (tatsächlich gewollte) Geschäft gem § 916 Abs 1 zweiter Satz ABGB „nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen“ und gem § 23 Abs 1 zweiter Satz BAO für die Abgabenerhebung maßgebend (relatives Scheingeschäft).949

