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3.3.2. Scheingeschäfte zwischen nahen Angehörigen

Leitner1. AuflFebruar 2013

Wie in Abschnitt IV.1 dargelegt wurde, sind Rechtsgeschäfte, bei denen sich beide Vertragsparteien bei Abgabe der Willenserklärung darüber einig sind, dass der deklarierte Rechtsfolgeneintritt nicht gewollt ist, somit nur der äußere Schein eines Rechtsgeschäfts erzeugt werden soll, gem § 916 Abs 1 erster Satz ABGB grundsätzlich (absolut) nichtig und gem § 23 Abs 1 BAO auch steuerlich nicht anzuerkennen.948948Vgl zB VwGH 21.9.2006, 2004/15/0080; 24.10.2005, 2001/13/0263; 16.12.1997, 2003/16/0145. Soll durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt werden, so ist dieses (tatsächlich gewollte) Geschäft gem § 916 Abs 1 zweiter Satz ABGB „nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen“ und gem § 23 Abs 1 zweiter Satz BAO für die Abgabenerhebung maßgebend (relatives Scheingeschäft).949949Vgl dazu Binder in Schwimann, ABGB3 IV § 916 Rz 2 und 10; Rummel in Rummel, ABGB3 I § 916 Rz 2 f; Ritz, BAO4 § 23 Rz 3.

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