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3.3.1. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen als Missbrauch

Leitner1. AuflFebruar 2013

Wie bereits oben (3.2.4.) dargelegt wurde, findet sich in der älteren Rspr des VwGH der Hinweis, dass seine „Angehörigenjudikatur“ „vornehmlich aus den Bestimmungen der §§ 21 bis 23 BAO [somit auch § 22 BAO] abgeleitet“ sei.927927VwGH 18.12.1978, 2790/77, ÖStZB 1979, 182; ähnlich VwGH 5.2.1992, 89/13/0111. Auch in der Lit finden sich dahingehend Hinweise, dass ein Konnex zwischen dieser Judikatur und missbräuchlichen Gestaltungen besteht. So seien die in der Angehörigenjudikatur geforderten Beweiskriterien nach Laudacher928928Jakom/ Laudacher, EStG5 § 2 Rz 99.Kriterien zur Verhinderung von Missbräuchen“ und auch Ruppe929929 Ruppe in Ruppe (Hrsg), Handbuch der Familienverträge2, 122 unter Hinweis auf VwGH 6.5.1980, 1345 ua/79, ÖStZB 1981, 71. stellt unter Hinweis auf die VwGH-Judikatur fest, dass der Fremdvergleich zur Aufdeckung missbräuchlicher Rechtsgestaltungen beitragen könne.930930Vgl auch die Ausführungen des BVerfG in seinem sog „Oder-Konto-Beschluss“ (BVerfG 7.11.1995, 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34): „Die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der Dienstverhältnisse zwischen Ehegatten steuerrechtlich nur anzuerkennen sind, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind und entsprechend dieser Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt werden, […] trägt den innerhalb des Familienverbundes typischerweise fehlenden Interessengegensätzen und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Mißbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehegatten Rechnung“.

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