Wie bereits oben (3.2.4.) dargelegt wurde, findet sich in der älteren Rspr des VwGH der Hinweis, dass seine „Angehörigenjudikatur“ „vornehmlich aus den Bestimmungen der §§ 21 bis 23 BAO [somit auch § 22 BAO] abgeleitet“ sei.927 Auch in der Lit finden sich dahingehend Hinweise, dass ein Konnex zwischen dieser Judikatur und missbräuchlichen Gestaltungen besteht. So seien die in der Angehörigenjudikatur geforderten Beweiskriterien nach Laudacher928 „Kriterien zur Verhinderung von Missbräuchen“ und auch Ruppe929 stellt unter Hinweis auf die VwGH-Judikatur fest, dass der Fremdvergleich zur Aufdeckung missbräuchlicher Rechtsgestaltungen beitragen könne.930

