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3.3. Abgrenzungsfragen

Leitner1. AuflFebruar 2013

Als vorläufiges Ergebnis kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Kriterien der „Angehörigenjudikatur“ ihre Grundlage in einem Zusammenspiel der im Einzelfall einschlägigen Tatbestände, einer an diese anknüpfenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Berücksichtigung einer (auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden) typisierenden Betrachtungsweise haben. Im Einzelfall kann bei Vereinbarungen zwischen Nahestehenden aber uU auch ein Missbrauch iSd § 22 BAO oder ein Scheingeschäft (§ 23 Abs 1 BAO) vorliegen. Damit stellt sich auch die Frage nach einer Abgrenzung zwischen der Beurteilung einer Gestaltung anhand der Kriterien der „Angehörigenjudikatur“ und einer Beurteilung nach der Maßgabe des § 22 BAO oder nach § 23 Abs 1 BAO. Darüber hinaus ist auch die Frage zu stellen, inwieweit die §§ 22 f BAO als (zusätzliche) Rechtsgrundlage für die Kriterien iSd „Angehörigenjudikatur“ in Betracht kommen.

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