In der älteren Rspr des VwGH findet sich in Bezug auf die Rechtsgrundlage der Anerkennungskriterien der Hinweis, dass diese „vornehmlich aus den Bestimmungen der §§ 21 bis 23 BAO abgeleitet“ seien.921 Mittlerweile werden sie in stRspr nur noch als „Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ bezeichnet.922

