Bei Leistungen innerhalb der Familie (insb zwischen Ehegatten; Eltern und Kindern) sind, wenn diese ohne besondere vertragliche Verpflichtung erfolgen, damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen idR gem § 20 EStG als Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen nicht abzugsfähig.900 Der VwGH geht davon aus, dass ein vom Betriebsinhaber gezahltes „Entgelt“ diesfalls idR aus „Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand„ geleistet werde und somit einen Akt der Einkommensverwendung darstelle.901 Der VwGH geht somit von der Freiwilligkeit der Leistung mangels einer rechtlichen Verpflichtung aus.

