Gem § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten „Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“. Aufgrund der im Vergleich zu § 4 Abs 4 EStG unterschiedlichen Formulierung wurde in der Vergangenheit vertreten, dass der (finale) Werbungskostenbegriff enger sei als der (kausale) Begriff „Betriebsausgaben“, mit der Konsequenz, dass als Werbungskosten nur notwendige oder zweckmäßige Aufwendungen abzugsfähig waren.896 Mittlerweile findet jedoch zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten in Rspr897, Lit898 und Verwaltungspraxis899 keine inhaltliche Unterscheidung mehr statt. Demnach ist der Werbungskostenbegriff in Übereinstimmung mit der „betrieblichen Veranlassung“ bei den Betriebsausgaben kausal zu verstehen.

