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3.2.2. Der Begriff der Werbungskosten

Leitner1. AuflFebruar 2013

Gem § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten „Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“. Aufgrund der im Vergleich zu § 4 Abs 4 EStG unterschiedlichen Formulierung wurde in der Vergangenheit vertreten, dass der (finale) Werbungskostenbegriff enger sei als der (kausale) Begriff „Betriebsausgaben“, mit der Konsequenz, dass als Werbungskosten nur notwendige oder zweckmäßige Aufwendungen abzugsfähig waren.896896Vgl nur Doralt in Doralt/Ruppe, Steuerrecht I10 Rz 489 mwN. Mittlerweile findet jedoch zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten in Rspr897897VwGH 29.5.1996, 93/13/0013., Lit898898 Doralt, EStG15 § 16 Rz 2 ff; Doralt in Doralt/Ruppe, Steuerrecht I10 Rz 489; Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG § 16 Rz 2; Beiser, Der Abzug von Schuldzinsen in der Einkommensteuer 121; Toifl, Der subjektive Tatbestand im Steuer- und Steuerstrafrecht 337 f. und Verwaltungspraxis899899LStR 2002 Rz 223 f. keine inhaltliche Unterscheidung mehr statt. Demnach ist der Werbungskostenbegriff in Übereinstimmung mit der „betrieblichen Veranlassung“ bei den Betriebsausgaben kausal zu verstehen.

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