Die voranstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass nicht nur die Anwendung des § 22 BAO, sondern auch die Auslegung sog spezieller Missbrauchsverhinderungsnormen zT mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass es sich bei diesen Bestimmungen im Wesentlichen um gesetzliche Typisierungen bestimmter missbräuchlicher Gestaltungen iSd § 22 BAO handelt, die sowohl der Verwaltungsvereinfachung als auch der Rechtssicherheit dienen sollen.777 Die mit einer solchen Typisierung verbundene kasuistische Vorgehensweise bei der Formulierung des gesetzlichen Tatbestandes778 und der jeder Typisierung immanente Vereinfachungsgedanke führen zwangsläufig dazu, dass die Anwendung einer speziellen Missbrauchsverhinderungsnorm im Ergebnis nicht immer mit einer Einzelfallprüfung nach der Maßgabe des § 22 BAO übereinstimmt.779

