Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, dass Missbrauchsverhinderungsnormen zum Teil auch Gestaltungen erfassen, die nicht als Missbrauch iSd § 22 BAO zu qualifizieren wären und daher – soweit diese Erfassung nicht von einem anderen der Norm zugrundeliegenden (neben dem Zweck der Missbrauchsverhinderung iSd § 22 BAO bestehenden) Zweck getragen wird – im Einzelfall überschießend sind. Andererseits stellt sich in diesem Zusammenhang aber auch das Problem, dass jede Missbrauchsverhinderungsnorm selbst wiederum Ausgangspunkt für Umgehungsgestaltungen ist, die darauf abzielen, dem Anwendungsbereich dieser Norm zu entgehen.798

