Gewissermaßen als Pendant zu § 10 Abs 2 KStG sieht § 94 Z 2 EStG eine Befreiung vom KESt-Abzug bei Ausschüttungen von inländischen Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG an ausländische EU-Körperschaften iSd Art 2 der Mutter-Tochter-RL762 vor. Voraussetzung dafür ist eine (mittelbare oder unmittelbare) Beteiligung von mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr. Davon abweichend ist die KESt dennoch einzubehalten und abzuführen, wenn Gründe vorliegen, wegen derer der BMF dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen iSd § 22 BAO sowie bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung763 durch Verordnung anordnet.

