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2.2.2. § 10 Abs 4 KStG als unwiderlegbare Missbrauchstypisierung?

Leitner1. AuflFebruar 2013

Sieht man vor diesem Hintergrund den Zweck des Methodenwechsels vorwiegend in der Verhinderung von Missbräuchen iSd § 22 BAO, so ist darüber hinaus auch die Frage nach einer möglichen Einschränkung des Methodenwechsels (insbesondere) durch die zu § 22 BAO ergangene Rspr zu stellen. Der die Regelung des § 10 Abs 3 KStG idF BGBl 1994/681 bzw § 10 Abs 4 KStG idgF tragende Zweck ist nämlich auch entscheidend für die – bislang uneinheitlich beantwortete – Frage, ob der durch das Vorliegen der Missbrauchsverdachtsgründe des § 10 Abs 4 KStG angenommene Missbrauchsverdacht widerlegt werden könne, somit ob der Beweis, dass kein Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegt, auch die Anwendung des Methodenwechsels zu verhindern vermag,746746ZB durch die Darlegung beachtlicher außersteuerlicher Gründe; s dazu oben Abschnitt VI.2.3.2. oder ob es sich in diesem Zusammenhang um eine (gesetzlich angeordnete) unwiderlegbare Vermutung handelt.747747Während die FinVerw von einer Unwiderlegbarkeit des Missbrauchsverdachts ausgeht (vgl KStR 2001 Rz 582; ebenso zB Wiesner, SWI 1995, 130 f; glA iE auch Loukota/Quantschnigg, SWI 1995, 13 f), plädiert die überwiegende Lehre für die Annahme einer widerlegbaren Vermutung: vgl zB Zöchling/Kirchmayr, ÖStZ 1994, 367 f; Kirchmayr/Schragl, ÖStZ 1995, 161; Lang in Rill (Hrsg), Die Europäisierung des österreichischen Wirtschaftsrechts 98 ff; Gassner in Gassner/Lang/Lechner (Hrsg), Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 340 f; Kofler, Die Abschirmwirkung ausländischer Finanzierungsgesellschaften 394 ff und 445; glA iE Farmer, RdW 1995, 116; wN bei Kofler in Achatz/Kirchmayr, KStG § 10 Rz 275.

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