Sieht man vor diesem Hintergrund den Zweck des Methodenwechsels vorwiegend in der Verhinderung von Missbräuchen iSd § 22 BAO, so ist darüber hinaus auch die Frage nach einer möglichen Einschränkung des Methodenwechsels (insbesondere) durch die zu § 22 BAO ergangene Rspr zu stellen. Der die Regelung des § 10 Abs 3 KStG idF BGBl 1994/681 bzw § 10 Abs 4 KStG idgF tragende Zweck ist nämlich auch entscheidend für die – bislang uneinheitlich beantwortete – Frage, ob der durch das Vorliegen der Missbrauchsverdachtsgründe des § 10 Abs 4 KStG angenommene Missbrauchsverdacht widerlegt werden könne, somit ob der Beweis, dass kein Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegt, auch die Anwendung des Methodenwechsels zu verhindern vermag,746 oder ob es sich in diesem Zusammenhang um eine (gesetzlich angeordnete) unwiderlegbare Vermutung handelt.747

