§ 1 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 2 Schachtel-VO stellt in diesem Zusammenhang klar, dass bei einem (erwiesenen) Missbrauch iSd § 22 BAO kein Methodenwechsel und damit auch keine Anrechnung ausländischer Steuern stattfindet, sondern die Abgaben so zu erheben sind, wie wenn kein Missbrauch stattgefunden hätte; der Methodenwechsel betrifft somit im Ergebnis nur Fälle, in denen das Vorliegen der in § 10 Abs 4 KStG iVm §§ 2 f Schachtel-VO genannten Gründe einen „Missbrauchsverdacht“ begründet.732

