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2.2.1. Zum Verhältnis zwischen § 10 Abs 4 KStG und § 22 BAO

Leitner1. AuflFebruar 2013

§ 1 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 2 Schachtel-VO stellt in diesem Zusammenhang klar, dass bei einem (erwiesenen) Missbrauch iSd § 22 BAO kein Methodenwechsel und damit auch keine Anrechnung ausländischer Steuern stattfindet, sondern die Abgaben so zu erheben sind, wie wenn kein Missbrauch stattgefunden hätte; der Methodenwechsel betrifft somit im Ergebnis nur Fälle, in denen das Vorliegen der in § 10 Abs 4 KStG iVm §§ 2 f Schachtel-VO genannten Gründe einen „Missbrauchsverdacht“ begründet.732732 Loukota/Quantschnigg, SWI 1995, 13; Loukota, Österreichs Außensteuerrecht Rz 180 f; Wiesner, SWI 1995, 131; R. Leitner/Nowotny in R. Leitner/Dannecker (Hrsg), Finanzstrafrecht 2003, 75; KStR 2001 Rz 581; Vock in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988 § 10 Rz 307 mwN.

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