Im Vergleich zu § 8 Abs 4 Z 2 KStG als naheliegender erweist sich der Konnex zwischen der Verhinderung von Umgehungsgestaltungen bzw Missbräuchen iSd § 22 BAO und dem in Zusammenhang mit dem internationalen Schachtelprivileg des § 10 Abs 2 KStG anwendbaren § 10 Abs 4 KStG.

