Das KStG 1988 sieht gem § 8 Abs 4 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des EStG 1988 grundsätzlich die Möglichkeit eines periodenübergreifenden Verlustabzugs vor, soweit Verluste nicht bereits mit Gewinnen der Vorjahre verrechnet werden konnten (Verlustvortrag gem § 18 Abs 6 EStG). Dieser Verlustvortrag wird durch § 8 Abs 4 Z 2 KStG jedoch bei Vorliegen eines sogenannten Mantelkaufs eingeschränkt; und zwar soll der Verlustabzug grundsätzlich dann nicht mehr zustehen, wenn „die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist“.707

