Als Beispiele für Normen des materiellen Steuerrechts, die (unter Anderem) der Missbrauchsverhinderung dienen, können – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – etwa die folgenden angeführt werden:
§ 8 Abs 4 Z 2 KStG<i>Leitner</i>, Steuerumgehung und Missbrauch im Steuerrecht (2013), Seite 136 Seite 136
§ 10 Abs 4 KStG