Vor dem Hintergrund der derzeit in Österreich geltenden Steuerrechtsordnung gilt es jedenfalls, die vorhandenen Lücken im Interesse der Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit der Besteuerung ausfindig zu machen und zu schließen. Diese Lückenschließung wurde im Rahmen dieser Arbeit bislang lediglich als Aufgabe der rechtsanwendenden Organe erörtert, die im Falle einer Umgehung – gestützt auf § 22 BAO oder einen Analogieschluss iSd § 7 ABGB – die durch die Umgehungsgestaltung „genützte“ Lücke durch Rechtsfortbildung zu schließen haben.

